Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Porzellanfabrik Hermsdorf GmbH
(Stand: Februar 2019)
1. Geltungsbereich/Einbeziehung
1.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Vollzug von Liefer- und Leistungsverträgen zwischen der Porzellanfabrik Hermsdorf GmbH („PFH“) und ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.2
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen werden durch ausdrückliche Vereinbarung oder - wenn eine ausdrückliche Vereinbarung wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist - durch Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages zum Vertragsbestandteil erhoben. Ist ein Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts so gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsvorgänge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf.
1.3
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen Anwendung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Alle öffentlich abgegebenen oder öffentlich zugänglichen Angebote der PFH sind freibleibend und unverbindlich. An individuelle Angebote gegenüber einzelnen Kunden hält sich die PFH 30 Tage ab Erstellung derselben gebunden soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
2.2
Maßgebend für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht rechtswirksam widersprochen wurde.
2.3
Der Kunde ist verpflichtet, alle Sicherheits-, Prüf- und Schutzvorschriften sowie gegebenenfalls weitere gesonderte gesetzliche Vorschriften im jeweiligen Verwenderland einzuhalten.
2.4
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt, z.B. ein Verstoß gegen Vertriebsauflagen oder wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Alle vereinbarten Preise gelten ab Werk. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart fallen weiterhin Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand an. Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2
Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzliche Arbeiten (z. B. für kundenseitig geänderte Zeichnungen) werden zusätzlich berechnet und sind spätestens bei Lieferung zu zahlen.
3.3
Die PFH ist berechtigt, sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, zwischenzeitliche Kostensteigerungen (insbesondere Preissteigerungen bei Vorlieferanten und Versendern) durch entsprechende Preiserhöhungen an die betroffenen Kunden weiterzugeben. Übersteigt eine solche Preiserhöhung 5% des ursprünglich vereinbarten Preises, so kann der Kunde binnen einer Woche ab Mitteilung von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
3.4
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Zahlung des Kaufpreises zzgl. etwaiger Nebenkosten ohne weitere Zahlungsaufforderung binnen 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung fällig und hat auf das von der PFH bestimmte Konto zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die PFH über den vollständigen Rechnungsbetrag verfügen kann. Bankgebühren im Rahmen der Banküberweisung durch den Kunden sind vollständig vom Kunden zu tragen und führen nicht zu einem reduzierten Zahlbetrag an die PFH. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.5
Sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung trifft, sind Zahlungen des Kunden unbeschadet des § 367 BGB zunächst auf die früher entstandenen und danach auf die später entstandenen Forderungen der PFH anzurechnen.
3.6
Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung ist die PFH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. bei Verbrauchern sowie 9 % p.a. bei Unternehmen/Unternehmern i.S.d. jeweils gültigen Fassung des § 288 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ab Verzugseintritt zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.7
Ein Recht zur Aufrechnung durch den Kunden gegenüber Forderungen der PFH besteht nur, soweit die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt und mit der Hauptforderung der PFH synallagmatisch verknüpft ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den Voraussetzungen geltend machen, die ihn zur Aufrechnung berechtigen würden.
4. Änderungsvorbehalt
4.1
Bis zur Auslieferung an den Kunden ist die PFH allein berechtigt, unter mehreren gleichartigen und gleichwertigen Gegenständen den/die vertraglich geschuldete(n) Gegenstand/Gegenstände einseitig zu bestimmen.
4.2
Hat der Kunde einen bestimmten Gegenstand bestellt oder hat die PFH nach Ziff. 4.1 von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht, so kann die PFH anstelle des geschuldeten Gegenstandes einen anderen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand liefern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der PFH für den Kunden zumutbar ist, sofern die vereinbarten technischen Anforderungen hierdurch weiterhin erfüllt werden.
5. Lieferung/Lieferumfang/Lieferverzug
5.1
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sich Teillieferungen und -leistungen auf eine vertraglich gesondert bezeichnete Position beziehen. Sie gelten als selbständige Lieferung bzw. Leistung.
5.2
Falls die PFH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde der PFH eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu setzen. Liefert die PFH bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die PFH wird in diesem Fall alle bereits erhaltenen Zahlungen erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die PFH sind mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen
5.3
Die PFH wird von ihrer Lieferverpflichtung frei, wenn ein Zulieferer der PFH die Produktion von Rohstoffen oder Komponenten eingestellt hat, eine Selbstbelieferung ohne eigenes Verschulden sonst wie nachhaltig unmöglich wird oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Über die genannten Umstände wird die PFH den Kunden unverzüglich informieren und etwa schon erhaltene Zahlungen unverzüglich erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die PFH sind ausgeschlossen.
5.4
Soweit PFH den Versand an den Kunden übernommen hat und hierzu nichts anderes vereinbart wurde, ist PFH bei der Auswahl des Versenders frei. Im Übrigen gelten die INCOTERMS 2010 (bzw. etwaige Nachfolgeregelungen) als vereinbart.
6. Gefahrübergang
6.1
Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung und der Verschlechterung des gekauften Gegenstands geht mit der Aufgabe des verkauften Gegenstands beim Versender auf den Kunden über, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
6.2
Kommt der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die PFH berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Abnahmeverzug
7.1
Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Produkte nach Meldung der Lieferbereitschaft oder erklärt er zuvor ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so ist die PFH berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
7.2
Als Schadenersatz kann die PFH 20 % des vereinbarten Preises ohne Abzug verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringer Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt der PFH die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.
7.3
Gerät der Kunde mit der Abnahme des bestellten Gegenstands in Verzug oder nimmt er nicht spätestens 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. der Meldung der Lieferbereitschaft ab, so kann die PFH 0,5 % pro Monat - mindestens jedoch EUR 40 - maximal aber 15 % vom vereinbarten Preis für die Einlagerung der Ware berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass Einlagerungskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
8. Gewährleistung
8.1
Grundsatz
Die PFH leistet Gewähr für die verkauften Gegenstände ausschließlich gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
8.2
Voraussetzungen der Gewährleistung
8.2.1
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2.2
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind für die Frage, ob die gelieferten Gegenstände mangelhaft sind, zunächst die einschlägigen deutschen Normen (z.B. DIN) und nachrangig die Normen der International Electrotechnical Commission (IEC) maßgeblich.
8.2.3
Angaben über Abmessungen oder Gewicht der gelieferten Gegenstände sind unverbindlich.
8.3
Modalitäten der Gewährleistung
8.3.1
Soweit der Mangel nicht den Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB betrifft, steht dem Kunden beim Kauf neuer Gegenstände grundsätzlich zunächst nur ein Nacherfüllungsanspruch zu. Die PFH kann diesen Anspruch hinsichtlich der Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Der Kunde hat der PFH dabei zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch die PFH verweigert, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind der PFH in diesem Fall zurückzuliefern; für gezogene Nutzungen hat der Kunde überdies Wertersatz zu leisten.
8.3.2
Im Falle der Nachbesserung ist der Kunde verpflichtet, den beanstandeten der PFH oder dem von dieser benannten Versender zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung.
8.3.3
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung des Gegenstandes aus dem Warenlager der PFH und beträgt ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre für Verkäufe in Länder der Europäischen Union. Für Verkäufe in Länder außerhalb der Europäischen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, soweit ausdrücklich schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für den Fall, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist stets zwei Jahre.
8.3.4
Abweichend von 8.3.3 beträgt die Gewährleistungsfrist bei Lieferung gebrauchter Gegenstände grundsätzlich sechs Monate (beim Verbrauchsgüterkauf: ein Jahr), jeweils beginnend mit der Lieferung des Gegenstandes.
8.4
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden
8.4.1
Der Kunde ist verpflichtet, bei erkannten Mängeln die Be- oder Verarbeitung sowie den Weiterverkauf der betroffenen Gegenstände unverzüglich einzustellen.
8.4.2
Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Gegenstände schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.
8.4.3
Äußerlich erkennbare Schäden der Transportverpackung müssen auf den Empfangsdokumenten des Versenders vermerkt und der PFH binnen 48 Stunden ab Entdeckung angezeigt werden. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, bestehen insoweit keine Gewährleistungsansprüche.
8.4.4
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die nach Lieferung beim Kunden durch übermäßige Abnutzung, durch Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Als unsachgemäße Behandlung ist dabei insbesondere eine Veränderung der Produkte durch den Kunden selbst oder durch Personen anzusehen, die von der PFH hierzu nicht ausdrücklich autorisiert wurden. Die Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für solche Mängel, die durch die Verwendung ungeeigneten Zubehörs verursacht werden, es sei denn, die PFH hat diese Einwirkungen zu vertreten. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Folgeschäden jeglicher Art. Die PFH übernimmt auch keine Gewährleistung für Kompatibilitätsprobleme seitens anderer Hersteller als derjenigen der gelieferten Gegenstände.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der PFH. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die PFH nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung dieser Gegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PFH.
9.2
Abweichend von Ziff. 9.1 bleibt der Kunde berechtigt, die gelieferten Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der PFH im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits hiermit an die dies annehmende PFH sicherungshalber abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Gegenstände treten oder sonst hinsichtlich dieser Gegenstände entstehen.
9.3
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die gelieferten Gegenstände hat der Kunde die PFH unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der PFH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde, wenn dieser Unternehmer ist.
9.4
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln. .
9.5
Die PFH ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht, ihre Kaufpreis- und Werklohnforderungen sowie die gemäß Ziff. 9.2 sicherungshalber vorausabgetretenen Forderungen an Dritte abzutreten.
9.6
Der Kunde hat sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Für den Versicherungsfall tritt er seine Ansprüche gegen den leistungspflichtigen Versicherer bereits hiermit an die dies annehmende PFH ab.
10. Haftung
10.1
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, mangelhafter Leistung, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Satz 1 gilt nicht:
10.1.1
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der PFH, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,
10.1.2
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PFH, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
10.1.3
für alle Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die PFH, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2
In den Fällen einer Schadensersatzpflicht der PFH ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Verlangt der Kunde anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von der PFH Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Lieferung oder Leistung gemacht hat (§ 284 BGB) sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
11. Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand
11.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz in Hermsdorf. Die gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung bleiben beim Verbrauchsgüterkauf unberührt.
11.2
Unabhängig vom Sitz bzw. Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit des Kunden wird die ausschließliche Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden günstiger sind (Art. 6 VO (EG) 593/2008). Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.3
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so wird für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag Hermsdorf als Gerichtsstand vereinbart.
12. Datenschutz
Die PFH verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten, wie z.B. Name, Anschrift oder Telekommunikationsdaten, lediglich zum Zwecke der Abwicklung einer Bestellung oder für sonstige vertragliche Beziehungen zum Kunden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung Hier klicken.
13. Schutzrechte
Der Kunde garantiert, dass er zur Benutzung aller zur Auftragsausführung an PFH übergebenen Unterlagen (insbesondere Zeichnungen) berechtigt ist. Im Falle der Inanspruchnahme der PFH aus einer Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Beauftragung stellt der Kunde bereits hiermit die PFH frei.
14. Werkzeuge/Beistellungen
14.1
Werkzeuge und Formen, die PFH zur Ausführung von Kundenaufträgen verwendet, gehen auch dann in das Eigentum der PFH über, wenn sie auf Kosten des Kunden angefertigt wurden. Eine Herausgabe kann der Kunde nicht verlangen.
14.2
Für Werkzeuge und Formen gemäß Ziffer 14.1 sowie für alle vom Kunden beigestellten Werkzeige und Formen gilt eine dreijährige Aufbewahrungsfrist als vereinbart. Nach Fristablauf kann PFH hierüber frei verfügen.
14.3
Etwaige Kosten der Erhaltung und Instandsetzung beigestellter Werkzeuge trägt der Kunde.
15. Vertragsänderungen/Schriftformklausel
Zusätzliche, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
16. Kollidierende Bedingungen
16.1
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen inhaltlich widersprechen oder diese ergänzen, werden insoweit nur Vertragsbestandteil, als die PFH hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
16.2
Kommt es aufgrund kollidierender Geschäftsbedingungen zur ergänzenden Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften, so bleibt der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 9.1 hiervon unberührt.
16.3
Für den Fall, dass diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch in einer Fremdsprache formuliert werden, geht die deutsche Fassung der fremdsprachlichen Fassung im Kollisions- und Zweifelsfall vor.